| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5000,00 € der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nur gemeinschaftlich handeln dürfen. |