Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, von denen einer zugleich Schatzmeister ist, und einer beliebigen Anzahl von Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Die Vertretung des Vereins berechtigt nicht zur Aufnahme von Darlehen.