Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Bei Grundstückserwerb und -veräußerung sowie bei Verpflichtungen über 12.500 EUR ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.