Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem zweiten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Einzelwert von mehr als 50.000 Euro pro Geschäftsjahr die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, sofern die Zustimmung nicht bereits durch die Genehmigung des Haushaltsplanes erteilt wurde.