| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung zum Erwerb oder zur Belastung von Grundstücken und zur Aufnahme von Krediten, die im Einzelfall den Betrag von 2.000,00 € übersteigen bzw. die innerhalb einer Amtsperiode den Betrag von 5.000,00 € übersteigen. |