Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Willenserklärungen, die den Verein Dritten gegenüber vermögensrechtlich verpflichten sollen, müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder bei seiner Behinderung seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister oder dessen Stellvertreter abgegeben werden.
Die Unterzeichnung erfolgt unter Hinzufügung der Amtsstellen im Vorstande sowie des Namens des Vereins.