Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter gemeinsam vertreten.
Bei Entscheidungen, die die aktuelle Kassenlage des Vereins überschreiten, bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.