Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Personen,dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ersten Vorsitzenden oder den Zweiten Vorsitzenden jeweils allein, im Übrigen durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.