Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus einem Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Ein Vizepräsident übt zugleich das Amt des Schatzmeisters aus.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten/die Präsidenten gemeinsam mit einem Vizepräsidenten.
Zur Übernahme von Verpflichtungen des Verbandes, die den Wert von Euro 51.000,- übersteigen, bedarf der Vorstand der Genehmigung des Präsidiums.