Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht mindestens aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.