Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist dahingehend eingeschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von Grundbesitz, zur Aufnahme von Darlehen und zum Abschluss und zur Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen ein zustimmender Beschluss der Mitgliederversicherung erforderlich ist.