Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis sieben Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Rechtsgeschäften mit anderen gemeinnützigen Organisationen darf jedes Vorstandsmitglied Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.