Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Für das Vereinskonto sind der Vorsitzende und der Kassenwart jeweils alleine zeichnungsberechtigt.