Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise eingeschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Wert über 1500 € die Zustimmung des Überprüfungsausschusses erforderlich ist.