Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen, darunter ein/e Vorsitzende/r und ein/e Stellvertreter/in. Ist ein Geschäftsführer bestellt, ist er Mitglied des Vorstandes.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.