Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch das an Lebensjahren ältere der beiden weiteren Vorstandsmitglieder und im Falle auch dessen Verhinderung durch das jüngere der beiden weiteren Vorstandsmitglieder.