Den Vorstandsmitgliedern ist es als Ausnahme zu § 181 BGB gestattet, rechtlich sowohl den Verein als auch eine juristische Person zu vertreten, die Mitglied des Vereins ist.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Den Vorstandsmitgliedern ist es als Ausnahme zu § 181 BGB gestattet, rechtlich sowohl den Verein als auch eine juristische Person zu vertreten, die Mitglied des Vereins ist.