Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab 500,00 EUR bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.