Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem ersten Oberturn- und Sportwart, dem ersten Schriftwart und dem Jugendwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden oder den Kassenwart zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 2.000 Euro für den Einzelfall verpflichten, der Zustimmung des Gesamtvorstandes bedürfen.