Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus wenigstens drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.