Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht dahingehend eingeschränkt, dass er bei einer einmaligen Gesamtleistung von über 1.000,- € der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.