Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden. Der erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 5.000 EUR hinaus, insbesondere auch für die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften über 5.000 EUR die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.
Über Grundstücke darf nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden. Insoweit wird die Wirkung der Vertretungsvollmacht des Vorstandes gegenüber Dritten beschränkt. (BGB § 26 Abs. 2 S. 2)