Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliederndem und zwar aus dem Präsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie maximal zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird durch den Präsidenten allein oder durch zwei sonstige Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft vertreten.