Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Beisitzer.
Der Verein wird vom ersten Vorsitzenden allein oder vom zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte dahin beschränkt, dass zum Erwerb, zum Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme von Darlehen von mehr 1000,00 EUR und zur Abgabe von Bürgschaften ein vorheriger Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung erforderlich ist.