Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Rechtsgeschäfte mit einem Wert von über 5000,- Euro, die den Verein verpflichten und nicht nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen, sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern vorliegt.