Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Für a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken b) Aufnahme von Krediten über mehr als 40.000 Euro ist die vorherige Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.