Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
Über Konten des Vereins kann nur der erste oder zweite Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart verfügen. Für die Aufnahme eines Kredites ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.