| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Die Vertretungsmacht des Vorstands ist eingeschränkt: Für die folgenden Geschäfte bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen:
a) Erwerb, Eingehung, Veräußerung oder Beendigung von Beteiligungen an anderen Vereinen sowie sonstigen Körperschaften,
b) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
c) Erwerb und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, soweit der bilanzielle Zu- oder Abgang für den Einzelfall mehr als 2500,- EUR beträgt,
d) Abschluss, Änderung und Beendigung von Leasing-, Pacht-, Mietverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen,
e) Aufnahme von Krediten,
f) Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen für fremde Verbindlichkeiten. |