Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu sechs stellvertretenden Vorsitzende sowie gegebenenfalls Geschäftsführern.
Besteht der Vorstand im Sinne des § 26 BGB aus mehreren Vorstandsmitgliedern, so vertrittt jedes Vorstandsmitglied den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Geschäftsführer gemeinsam sind nicht vertretungsbefugt.