| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Rechtsgeschäfte, aus denen sich eine finanzielle Verpflichtung von über 5.000,00 EUR ergibt, ist nur eine gemeinschaftliche Vertretung zulässig. |