| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten sind die Unterschriften des Vorsitzenden und des Kassenwarts oder deren Stellvertreter erforderlich.
Der Vorstand ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den An-und Verkauf von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen. |