Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit einem Geschäftswert von über 25.000 € belasten, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Grundstücksgeschäfte einschließlich Grundstücksbelastungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Mitgliederversammlung.