Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretung des Vorstands ist insoweit eingeschränkt, als es zum An- und Verkauf und der Belastung von Grundbesitz, zur Beteiligung an Gesellschaften und zur Aufnahme von Darlehen ab € 50.000,-- eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen.