Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, darunter ein Vorsitzender und bis zu vier stellvertretende Vorsitzende. Einer der Stellvertreter soll die Funktion eines geschäftsführenden stellvertretenden Vorsitzenden erhalten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der geschäftsführende stellvertretende Vorsitzende erhält Alleinvertretungsbefugnis.