Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis vier Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen entscheidet die Mitgliederversammlung.