Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Finanzvorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Über Konten des Vereins kann nur der Finanzvorstand mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz; c)Beteiligung an Gesellschaften; d) Aufnahme von Darlehen ab Euro 5000,--. Im Hinblick auf die Geschäfte gem. lit. b) bis d) ist die Vertretungsmacht des Vorstandes gemäß § 64 BGB beschränkt.