Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,00 € pro Einzelfall sowie jeglicher Art von Grundstücksgeschäften und Anmietungen mit einem Mietvolumen über 3.000,00 p.a. verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen. Der entsprechende Beschluss ist zu fassen und bei Abschluss des Rechtsgeschäftes dem Vertragspartner vorzulegen. Ferner ist die Zustimmung der Mitglieder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuholen.