Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt. Geschäfte über 5.000,- EUR bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Die Mitgliederversammlung entscheidet über An- und Verkauf von Grundbesitz.