Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Ankauf, zum Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken und Gebäuden ist der Vorstand nur berechtigt, wenn die Einwilligung der Mitgliederversammlung vorliegt.