Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Über den Bestand des Verbandsstammvermögens, das aus früheren Zuwendungen, Eintritts- und Beitragsgeldern besteht, kann nur unter Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Familientages verfügt werden.