Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem ersten Jugendleiter.
Dem Vorstand können auch ein dritter Vorsitzender, ein zweiter Jugendleiter, ein Leiter Spielbetrieb sowie maximal drei Beisitzer angehören. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei jedoch der erste Vorsitzende, der Geschäftsführer oder der Schatzmeister mitwirken müssen.
Zeichnungsberechtigt für finanzielle Angelegenheiten sind jeweils die vier Vorstandsmitglieder: erster und zweite Vorsitzender, Geschäftsführer und Schatzmeister, zwei gemeinsame Unterschriften sind für Geldüberweisungen aller Art erforderlich.