Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht entweder aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten oder zwei gleichberechtigten Präsidenten (Co-Vorsitzende) als Doppelspitze.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 50.000 EUR (in Worten: Fünfzigtausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.