Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, darunter dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer (ggf. in Personalunion mit der Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden) und ggf. bis zu drei Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mit dem Schatzmeister gemeinsam verfügen.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung
- über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz
- über Beteiligung an Gesellschaften
- über Aufnahme von Darlehen ab 500 EUR.