Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter der erste oder der zweite Vorsitzene.
Für jede Verfügung über Vereinsvermögen oder die Eingehung von Verbindlichenkeiten jeweils im Wert von mehr als 50.000 EUR ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.