Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein mit Ausnahme von Kreditgeschäften. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung von Krediten ist die Unterschrift von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.