| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zu den nachfolgend genannten Rechtsgeschäften die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist:
a) Erwerb, Verkauf und Belastung von Grundstücken und Immobilien sowie diesbezügliche Verfügungen
b) Aufnahme von Krediten in einer Höhe von über 1.000 EUR. |