Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist gemäß § 26 Abs. 2 BGB in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über einen Wert von mehr als 1.000 EUR die Einwilligung des erweiterten Vorstands erforderlich ist.