Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Provinzoberin (Vorsitzenden), der Provinzvikarin (stellvertretenden Vorsitzenden), und der Provinzökonomin.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.