Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Vorsitzenden (Präsidenten) und kann um einen Finanzvorstand erweitert werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.