Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Hauptkassierer (engerer Vorstand).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den engeren Vorstand. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der engere Vorstand bedarf zur Aufnahme von Darlehen, die den Betrag von 10.000,- € übersteigen, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.